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  • Anastasios Savidis

Berücksichtigung von Schenkungen, Abschmelzungsprinzip

Aktualisiert: 10. Mai 2022

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche eine wichtige gesetzliche Änderung vorgenommen. So war nach alter Rechtslage eine Schenkung, bei der zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Erbfall nicht mehr als zehn Jahre lagen, grundsätzlich vollständig bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzustellen. Seit dem 01.01.2010 wird aber für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall der Wert der Schenkung um 10 % reduziert (so genannter Abschmelzung). Dies führt beispielhaft dazu, dass eine im Jahre 2005 vollzogene Schenkung des im Jahre 2010 verstorbenen Erblassers in Höhe von 30.000 € nunmehr im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs lediglich mit 15.000 € Berücksichtigung findet. Diese Gesetzesänderung findet auch Anwendung für Schenkungen vor dem Jahre 2010. Lediglich der Erbfall muss ab dem 1.1.2010 ff. eingetreten sein. Sonst verbleibt es bei der alten Rechtslage. Schließlich kommt es auch dann nicht zur Abschmelzung, wenn zum Beispiel der Erblasser eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen hat.




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